IRAN – Embargorisiken mit Zollsoftware vermeiden

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Iran: „America First“ führt auch zu neuen US-Embargos gegen den Iran. (Foto: Bernd Sterzl / www.pixelio.de)

Durch den Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran, droht dem Handel der EU mit dem Iran ein Absturz mit unkalkulierbaren Risiken. Im operativen Geschäft gibt es auch für Logistikdienstleister zahlreiche Stolperfallen. Sie zu umgehen, dabei kann Zollsoftware mit entsprechenden Datenbanken helfen. (Ein Beitrag von Arne Mileken*)

Spätestens am 4. November 2018 will Donald Trump die beim Abschluss des Atomabkommens mit dem Iran (JCPOA) aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft setzen. Und geht es nach dem amerikanischen Präsidenten, soll der Iran gegebenenfalls sogar zusätzliche Sanktionen auferlegt bekommen. Dabei geht es D. Trump vor allem um extraterritoriale Sanktionen gegen nicht-amerikanische Unternehmen mit bestimmten Iran-Geschäften, ganz nach seinem Motto „America first“. Denn mit Abschluss des JCPOA wurden seitens der UN, EU und der Schweiz die Sanktionen zwar aufgehoben, die USA hielten aber dennoch an einem Großteil ihrer Embargo-Bestimmungen vor allem für US-Institutionen und -Unternehmen fest.

Wer blockt wen

Trotz vieler Erklärungen seitens diverser Politiker aus den EU-Staaten am Atomabkommen mit dem Iran, und damit an der weitgehenden Sanktionsfreiheit festhalten zu wollen, sollten Firmen aus Industrie, Handel, Transport, Spedition und der Finanzwirtschaft mit USA-Verbindungen daher dennoch genau prüfen, ob Iran-Geschäfte für sie ohne Probleme überhaupt möglich sind. Sie könnten beispielsweise Gefahr laufen, in den USA wegen eines Sanktionsvergehens angeklagt und zu einer hohen Geldstrafe verurteilt zu werden.

„Blocking Statut“. Die EU-Kommission hat zwar die Aktivierung des „Blocking Statute“ (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996) zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen) versprochen. Die Verordnung, die EU-Firmen vor der Vollstreckung von US-Sanktionsstrafen schützen solle, verbietet ihnen gleichzeitig, US-Sanktionsrecht zu achten. Im Gegenzug sollen damit Einbußen (etwa durch Strafen gegen US-Niederlassungen, Absatzverbote) verhindern, denn sie verspricht in solchen Fällen einen Schadenersatz. Der Anlass für diese Verordnung waren US-Sanktionen gegen Kuba, Libyen und den Iran, die Europa nicht einhalten wollte.

Nie als Rechtspraxis umgesetzt. Die EU klagte damals vor der Welthandelsorganisation WTO und die USA gaben nach, d.h.: Das Abwehrgesetz wurde nie in der Praxis getestet. Damals ging es allerdings um wesentlich kleinere Geschäftsumfänge als heute. Es ist daher fraglich, ob die Folgen eines Umgehens der US-Sanktionsdrohungen tatsächlich von der EU abgefedert werden. Außerdem nutzt es einem Unternehmen wenig, wenn es aufgrund eines Sanktionsverstosses auf einer der ominösen schwarzen Listen landet und anschließend in den USA keine Geschäfte mehr tätigen kann. Die Verordnung bezieht sich auf laufende Geschäfte, nicht auf Business irgendwann in der Zukunft.

Was wird sanktioniert

Die derzeit bestehenden US-amerikanischen Sanktionen schränken den Handel mit Gütern mit Ursprung USA stark ein. U.a. sind Dollar-Transaktionen mit dem Iran untersagt. Iranische Organisationen wie etwa die berüchtigte Republikanischen Garden, die bis zu einem Viertel der iranischen Volkswirtschaft kontrollieren, sind sanktioniert. Zudem bestehen Sanktionen bezüglich des iranischen Raketen-Programms.

Die Sanktionen der USA. Die am 6. August respektive 4. November wieder in Kraft tretenden Sanktionen wurden vom US-Finanzministerium in einer detaillierten Erklärung veröffentlicht. Diese finden Interessenten hier als PDF zum Download: US Iran Trasury 

Die Sanktionen der EU. Trotz des Austiegs der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran bleiben die rechtliche Rahmenbedingungen im Rahmen der EU – allerdings nur vorerst –  unverändert. Der Handel mit dem Iran ist somit nach wie vor grundsätzlich frei. Es gelten aber noch immer Wirtschafts- und Finanzsanktionen, wie proliferationsbezogene Sanktionen zur Verhinderung der Verbreitung von Atomwaffen, das Waffenembargo (§ 690 AWV) sowie die Verordnung für Menschenrechte (EU) Nr. 359/2011.

Risikomanagement stärken

Was können Unternehmen also tun, um regelkonform zu exportieren? Sie müssen auf jeden Fall bei jeder Verkaufsanfrage oder Akquiseadresse eine Sanktionslistenprüfung vornehmen. Hier ist es ratsam, neben den nationalen EU und UN-Sanktionslisten, auch die US-amerikanischen Listen zu beachten. Wer gegen personen- bzw. organisationsbezogene Sanktionslisten verstößt, läuft Gefahr, selbst auf einer der „Schwarzen Listen“ zu landen.

Der Warenursprung. Außerdem ist eine sorgfältige Klassifizierung und Abklärung des Warenursprungs für alle Güter, die in den Iran exportiert werden sollen, unerlässlich. Besondere Aufmerksamkeit sollten Firmen dem US Reexport-Kontrollrecht schenken, da dieses extraterritoriale Geltung hat. Unternehmen, die US-Waren kaufen und weitervertreiben, in ihre Produkte einbauen oder US-Technologien verwenden, müssen genau prüfen, ob sie sich bei Exporten in den Iran nicht strafbar machen.

Eine sorgfältige Klassifizierung und Abklärung des Warenursprungs ist für alle Güter, die in den Iran exportiert werden sollen, unerlässlich.

Dual-Use-Güter. Ferner ist zu beachten, dass gewisse Produkte mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) auch in der EU einer Embargo-Verordnung unterliegen. Anschließend sollte eine Prüfung des Endverwendungszwecks vorgenommen und ggfs. eine Ausfuhr- und Durchfuhrgenehmigung eingeholt werden.

Wie bekomme ich mein Geld?

Seit 2016 ist es in der EU wieder möglich, Exportkreditgarantien und Versicherungen für kurz- oder mittelfristige Geschäfte mit iranischen Firmen abzuschließen. Seit Aufkündigung des JCPOA seitens der USA weigern sich allerdings viele Banken, ihre Kunden bei Geschäftsaktivitäten im Iran zu unterstützen. Zahlreiche Großbanken haben auch zwischen 2016 und 2018 keine Irangeschäfte finanziert. Bei Zahlungsverkehren über iranische Banken können ebenfalls Probleme auftreten.

Versicherungsrisiken. Des Weiteren bestehen Versicherungsrisiken, vor allem für Firmen mit Versicherern, die auf US-Rückversicherer angewiesen sind. Es könnte hier bei Schäden in iranischen Gewässern oder auf iranischem Boden Deckungslücken geben. US-Versicherer dürfen weder Warentransporte für den Iran noch Verkehrsträger, die dafür eingesetzt werden, versichern.

Es bestehen Versicherungsrisiken, vor allem für Firmen mit Versicherern, die auf US-Rückversicherer angewiesen sind.

Mehr Sicherheit mit IT-Lösung

In Anbetracht der Komplexitäten von Geschäften mit iranischen Firmen empfiehlt es sich selbst für KMU, sich auf eine SaaS IT-Lösung wie beispielsweise von Amber Road mit entsprechend aktueller Datenbank zu stützen. Amber Road ist ein deutscher Anbieter der gleichnamigen cloud-basierten Global Trade Management Software-Lösung. Diese umfassende Export-Compliance-Lösung auf Basis der Datenbank Global Knowledge® hilft bei der Suche nach der richtigen Zolltarifnummer und Exportkontroll-Güterlistennummer sowie Sanktionslistenprüfungen. Solche innovativen Systeme informieren Unternehmen außerdem, welche Vorschriften bei der Ausfuhr aus der EU und der Einfuhr in den Iran zu beachten, welche Dokumente notwendig und wie hoch die Zoll- und Mehrwertsteuersätze sind. Sie zeigen dem Nutzer auch, wo für ihn als Industrie- und Handelsunternehmen oder Logistikdienstleister Risiken bestehen. Und sie dokumentieren firmeninterne Exportkontrollen für Behördennachfragen.  Ferner lassen sie sich bei Bedarf in CRM-, ERP- und Logistik-Systeme integrieren.

amberroad.com

Arne Mieleken (Foto: Amber Road)

*Arne Mieleken ist Product Content Manager for Europe, Middle East, Africa & Russia/CIS

Bei Amber Road. (Foto: Amber Road)